Lebenslauf
Tonhalle Düsseldorf

Fortsetzung des vorangegangenen Artikels:

Gleichzeitig wurde ein "Strafkatalog" im Falle von disziplinarischen Vergehen ins Leben gerufen, der auf der Heeresdienstvorschrift und den Verhaltensmaßregeln, nach denen sich ein preußischer Landlehrer zu richten hatte, basierte und folgenden Text hatte:

- Die Mitglieder des Orchesters sind verpflichtet, bei allen Proben und Aufführungen in angemessener Kleidung zu erscheinen, auch stets eines ruhigen, folgsamen und gesitteten Verhaltens sich zu befleißigen.
- Alle Proben und Ausführungen werden mit dem Glockenschlage der angesetzten Stunden beginnen...
- Diejenigen Mitglieder, welche wider Erwarten ihre Dienstpflicht in dem Sinne der obigen Bestimmungen verletzen, sollen in folgende Conventional-Strafen verfallen:

I.
Widerspruch und Nichtbefolgung der Anordnung sowie überhaupt Verstöße gegen die in den Art. 1 bis 8 enthaltenen Bestimmungen ziehen eine Geldstrafe von 1 bis 5 Thlr nach sich, deren jedesmalige Höhe der resp. Dirigent vorzuschlagen und das gemeinderäthliche Amt zu bestimmen hat ...
II.
a)Wer zur bestimmten Stunde nicht erscheint, erlegt eine Strafe von 10 Sgr (Silbergroschen)
b) Wer eine halbe Stunde zu spät kommt, zahlt 15 Sgr
c) Wer noch später oder gar nicht erscheint, zahlt das erstemal 1 Thlr, das zweite Mal 2 Thlr und das dritte Mal 3 Thlr.
III.
Die delegierten Dirigenten, welchen die strenge und unpartheiische Handhabung des gegenwärtigen Reglements speziell obliegt, sind zu strengster Beachtung desselben verpflichtet, und wird das gemeinderäthliche Comite Partheilichkeiten oder sonstige Zuwiderhandlungen in Rücksicht ihrer mit Ordnungsstrafen bis zum doppelten Betrage der in Art. 9 festgesetzten Strafen ahnden.

Bild: Seite drei des Reglements